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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,200
BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79 (https://dejure.org/1981,200)
BVerwG, Entscheidung vom 15.12.1981 - 1 C 232.79 (https://dejure.org/1981,200)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Dezember 1981 - 1 C 232.79 (https://dejure.org/1981,200)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Sittenwidrigkeit von Peep-Shows

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1, Art. 2; GewO § 33a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerberecht - Peep-Show - Gute Sitten

  • zeit.de (Pressebericht)

    "Von Schweinwerfern angestrahlt..." - Warum das Bundesverwaltungsgericht Peep-Shows für sittenwidrig hält

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 274
  • NJW 1982, 664
  • NVwZ 1982, 193 (Ls.)
  • DVBl 1982, 651
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.07.1976 - VI ZR 122/75

    Schadensersatzansprüche einer Prostituierten

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
    Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert (BVerfGE 45, 187 [229]), auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG , Art. 1 RdNrn. 22 und 74; von Münch, GG , 2. Aufl., Art. 1 RdNr. 39; BGHZ 67, 119 [125]).

    Hier muß die Menschenwürde wegen ihrer über den einzelnen hinausreichenden Bedeutung auch gegenüber der Absicht des Betroffenen verteidigt werden, seine vom objektiven Wert der Menschenwürde abweichenden subjektiven Vorstellungen durchzusetzen (BGHZ 67, 119 [125]).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
    Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (BVerfGE 45, 187 [227]).

    Die Würde des Menschen ist ein objektiver, unverfügbarer Wert (BVerfGE 45, 187 [229]), auf dessen Beachtung der einzelne nicht wirksam verzichten kann (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG , Art. 1 RdNrn. 22 und 74; von Münch, GG , 2. Aufl., Art. 1 RdNr. 39; BGHZ 67, 119 [125]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
    Die Wertordnung des Grundgesetzes teilt sich dem Inhalt der guten Sitten mit (BVerfGE 7, 198 [215]).
  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74

    Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art -

    Auszug aus BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
    Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aus der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 des Gaststättengesetzes (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 1 C 44.74 - BVerwGE 49, 160 [162 ff.) abgeleitet, § 33 a Abs. 2 Nr. 1 GewO stehe unter einem Vorbehalt der - den erlaubnisbedürftigen Veranstaltungen je nach den Umständen des Einzelfalls zukommenden oder fehlenden - Sozialrelevanz und unterwerfe Veranstaltungen der hier interessierenden Art keinen eigentlich inhaltlichen Anforderungen, sondern diene ausschließlich dem Zweck zu verhindern, daß Jugendliche sowie Personen, die mit der Sache nichts zu tun haben wollen, mit der Veranstaltung konfrontiert werden.
  • VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99

    Gewerbliches Ordnungsrecht und Bordellbetrieb

    Der Begriff der "guten Sitten" ist ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, der der Verwaltung weder Ermessen noch Beurteilungsspielraum überläßt und dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (BVerwG, Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274, 276 = GewArch 1982, 139, 140 [Peep-Show]).

    Dazu gehören nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verbot der Peep-Show (Urteil vom 15.12.81, BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) die Wertvorstellungen, die im Verfassungskonsens ihren Niederschlag gefunden haben.

    Die Prostitution in der Einrichtung der Klägerin wird jedoch nicht (wie eine "öffentliche" Peep-Show-Veranstaltung im Sinne von § 33a Abs. 2 Nr. 1 GewO [BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139, 140]) offen in den Gasträumen, sondern in gesonderten Wohnungen ausgeübt.

    Dieser praktizierten Opposition kommt besonderes Gewicht zu, nachdem die Behörden in dem Parallelfall der Bewertung von Peep-Shows unmittelbar im Anschluß an die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1981 (BVerwGE 64, 274 = GewArch 1982, 139) dessen Auffassung hinsichtlich der Sittenwidrigkeit übernommen und ihre zuvor nahezu einhellige und auf das Schrifttum gestützte Erlaubnispraxis aufgegeben hatten (s. dazu OVG Hamburg, Urteil vom 16.12.86, GewArch 1987, 298, 301 mit zahlreichen Nachweisen, auch bezüglich der in Rechtsprechung und Literatur insoweit nach wie vor gespaltenen Meinungsbildung).

  • BVerfG, 09.05.2016 - 1 BvR 2202/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der nachträglichen

    Denn unabhängig von den Fragen, ob verstorbene Geistliche der Beschwerdeführerin auf den der Hauskirchenbestattung gegebenenfalls entgegenstehenden Schutz aus Art. 1 Abs. 1 GG wirksam verzichten und - dieser Frage vorgelagert - ob ein Grundrechtsausübungsverzicht im Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 1 GG überhaupt möglich ist (dagegen BVerwGE 64, 274 ; Dreier, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2013, Bd. I, Vorb. Rn. 133; Art. 1 I Rn. 43, 46, 133 f.), ist bereits der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG nicht in eingriffserheblicher Weise tangiert.
  • VG Neustadt, 21.05.1992 - 7 L 1271/92

    Zwergenweitwurf

    Veranstaltungen i. S. des § 33a GewO, die durch die Umstände ihres Ablaufs die Würde eines Menschen verletzten, sind sittenwidrig (vgl. BVerwG, NJW 1982, 664 = NVwZ 1982, 193 L = GewArch 1982, 139).

    Dieser Schutz verlöre seine normative Kraft und seine für die verfassungsmäßige Ordnung des sozialen Zusammenlebens konstitutive Bedeutung, wenn die Frage, ob sozialrelevante gewerbliche öffentliche Veranstaltungen durch die Art und Weise ihrer Darbietung die Menschenwürde des Darstellers verletzten, dem Belieben des Unternehmers oder des Darstellers anheimgegeben würde (vgl. BVerwG, NJW 1982, 664 = NVwZ 1982, 193 L = GewArch 1982, 139).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.12.1981 - 1 C 32.78   

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https://dejure.org/1981,705
BVerwG, 16.12.1981 - 1 C 32.78 (https://dejure.org/1981,705)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.1981 - 1 C 32.78 (https://dejure.org/1981,705)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 1981 - 1 C 32.78 (https://dejure.org/1981,705)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerberecht - Öffentliche Vorführung - Geschlechtsverkehr - Gute Sitten

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs ist sittenwidrig

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 280
  • NJW 1982, 665
  • NVwZ 1982, 193 (Ls.)
  • FamRZ 1982, 371
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 01.04.1976 - 4 AZR 96/75

    Arbeitsverhältnis: Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1981 - 1 C 32.78
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 1. April 1976 - 4 AZR 96/75 - (GewArch. 1976, 295) befunden, ein Arbeitsvertrag sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig, wenn die nach diesem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung in der Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf einer Bühne bestehe (ebenso Mayer-Maly, Münchener Komm., § 138 RdNr. 53).
  • BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74

    Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.1981 - 1 C 32.78
    Gegenteilige Schlußfolgerungen können der Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes (Urteil vom 16. September 1975 - BVerwG 1 C 44.74 - BVerwGE 49, 160 [162 ff.]) nicht entnommen werden.
  • VG Berlin, 01.12.2000 - 35 A 570.99

    Gewerbliches Ordnungsrecht und Bordellbetrieb

    Hinsichtlich anderer sozialethischer Wertvorstellungen, die dem geschichtlichen Wandel unterworfen seien, sei nicht auf das sittliche Empfinden von kleinen Minderheiten abzustellen, sondern auf die in der Gesellschaft vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich in der Rechtsgemeinschaft zu einer anerkannten Norm für sozialrelevantes Verhalten verdichtet habe (Urteil vom 16.12.81, BVerwGE 64, 280, 283 = GewArch 1982, 141, 142 [öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs]).
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Als sittenwidrig wurden Verträge angesehen, die auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution gerichtet sind (BGHZ 67, 119, 122 ff, zum Schadensersatzanspruch einer Prostituierten trotz Sittenwidrigkeit ihrer Betätigung) oder deren Gegenstand die Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf der Bühne ist (BAG AP Nr. 34 zu § 138 BGB = NJW 1976, 1958; BVerwG NJW 1982, 665 zur Versagung einer gewerberechtlichen Erlaubnis für derartige Veranstaltungen).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 26.87

    Peep-Show II - § 44 II Nr. 6, Abs. 5 VwVfG, Art. 1 GG, 'Sittenwidrigkeit'

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 ; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Ebensowenig hängt die Sittenwidrigkeit der Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf der Bühne (vgl. BVerwGE 64, 280) davon ab, ob sich die Bühne in einem Vergnügungsviertel oder etwa in einem Wohngebiet befindet.

  • BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 13.01

    Pornographie im Rundfunk

    Unter einer Darbietung ist - im Unterschied zu einer Filmwiedergabe - eine unmittelbare Vorführung zu verstehen, bei der die Zuschauer zeitgleich Zeugen eines zeitgebundenen und insoweit nicht wiederholbaren Vorgangs sind (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1981 - BVerwG 1 C 32.78 - BVerwGE 64, 280 zum Begriff "Darbietungen" in § 33 a GewO).
  • VG Ansbach, 08.01.2015 - AN 4 S 14.01979

    Verstoß gegen die guten Sitten durch die Veranstaltung von Live-Sex-Shows

    Der Inhalt der erlaubnisbedürftigen Veranstaltung ist somit an den sozialethischen Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft zu messen (BVerwG, U.v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280).

    Außerdem ist in diesem Zusammenhang nicht auf das sittliche Empfinden von kleinen Minderheiten, sondern auf die in der Gesellschaft vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich in der Rechtsgemeinschaft zu einer anerkannten Norm für sozialrelevantes Verhalten verdichtet hat, abzustellen (BVerwG, U.v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280).

    Ausschlaggebendes Kriterium ist allein, ob der Staat sozialrelevante gewerbliche Veranstaltungen rechtlich ermöglichen muss, die von einer eindeutigen Mehrheit der Rechtsgemeinschaft als Überschreitung der von den guten Sitten gezogenen Grenzen abgelehnt werden (BVerwG, U.v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280).

    In seinem Urteil vom 16. Dezember 1981 (BVerwG, U.v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280) hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass die öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs einem so eindeutigen Unwerturteil der Rechtsgemeinschaft unterliegt, dass ihre Bewertung als sittenwidrig gerechtfertigt ist.

    Es entspreche der in der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauung, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau in einen Intimbereich gehöre, der fremdem Einblick nicht zugänglich sein solle, und dass er nicht öffentlich vorgeführt und als Unterhaltung gegen Entgelt dargeboten werden dürfe (BVerwG, U.v. 16. Dezember 1981 - 1 C 32/78 - BVerwGE 64, 280).

  • VGH Bayern, 29.04.2002 - 22 B 01.3183

    Erweiterung einer bestehenden Gaststättenerlaubnis zum Zweck der Eröffnung eines

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  • VG Karlsruhe, 12.09.2013 - 3 K 496/12

    Gewerberechtliche Erlaubnis zur Durchführung einer Erotikmesse unter Auflagen

    Maßgeblich ist die vorherrschende sozialethische Überzeugung, die sich weder lautstark äußern, noch mit der Forderung einhergehen muss, die dem sozialethischen Unwerturteil unterliegenden Erscheinungen niemals und nirgends zu dulden; sie kann vielmehr Gründe haben, dieses Geschehen gleichwohl in bestimmten Grenzen hinzunehmen; auch ist das sozialethische Unwerturteil nicht von der Örtlichkeit abhängig, in der die Veranstaltung durchgeführt wird (BVerwG, Urt. v. 15.12.1981 - 1 C 232/79 -, Urt. v. 16.12.1981 - 1 C 32/78 -, Urt. v. 30.01.1990 - 1 C 26/87 - sowie Beschl. v. 21.04.1998 - 1 B 43/98 -, jew. juris).

    Nach der in der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauung gehören derartige Praktiken - ebenso wie die öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs - in einen Intimbereich, der fremdem Einblick nicht zugänglich sein soll und weder öffentlich vorgeführt noch als Unterhaltung gegen Entgelt dargeboten werden darf (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.12.1981- 1 C 32/78 -, juris; ebenso Pielow, GewO, Komm. 2009, § 33a Rn. 49 und 54).

  • VG Berlin, 17.01.2000 - 4 A 441.99

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Vorschubleistens der Unsittlichkeit;

    Die Vorgänge in dem Betrieb der Antragstellerin können rechtlich auch nicht auf eine Stufe gestellt werden mit der öffentlichen Vorführung des Geschlechtsverkehrs, deren Sittenwidrigkeit allgemein anerkannt ist (vgl. BVerwGE 64, 280).

    Im Unterschied dazu handelt es sich bei der öffentlichen Vorführung des Geschlechtsverkehrs um eine gewerbliche Veranstaltung nach § 33 a Abs. 1 GewO, bei der der Geschlechtsverkehr zur Betrachtung gegen Entgelt angeboten wird (vgl. BVerwGE 64, 280, 282, 284) [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78].

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 29.87

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Ebensowenig hängt die Sittenwidrigkeit der Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf der Bühne (vgl. BVerwGE 64, 280) davon ab, ob sich die Bühne in einem Vergnügungsviertel oder etwa in einem Wohngebiet befindet.

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 31.87

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 64, 280 [BVerwG 16.12.1981 - 1 C 32/78]; 71, 29 ; 71, 34 ) ist der Begriff der guten Sitten ein unbestimmter, ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.

    Ebensowenig hängt die Sittenwidrigkeit der Vorführung des Geschlechtsverkehrs auf der Bühne (vgl. BVerwGE 64, 280) davon ab, ob sich die Bühne in einem Vergnügungsviertel oder etwa in einem Wohngebiet befindet.

  • SG Darmstadt, 26.09.2012 - S 17 AS 416/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Aufnahme einer

  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 C 28.87

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83

    Berücksichtigung der beabsichtigten Vorführung von Pornofilmen bei der

  • OVG Niedersachsen, 09.09.1997 - 7 M 4301/97

    Öffentliche Vorführung des Geschlechtsverkehrs; Sexuelle Selbstbefriedigung;

  • BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 44.83

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der öffentlichen Vorführung von Pornofilmen

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 705/17

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

  • VG Köln, 19.03.2010 - 27 K 6759/09

    Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Ausstellung Körperwelten hinsichtlich der

  • BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 149.80

    Gaststätte - Erlaubnis - Widerruf - Verbreitung Pornographischer Schriften

  • VG Köln, 18.11.1994 - 20 L 1955/94

    Gewerberecht; Betrieb eines Laserdromes

  • BPatG, 10.08.2017 - 30 W (pat) 704/17

    Designbeschwerdeverfahren - "Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für

  • BAG, 23.06.1982 - 5 AZR 631/79
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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.11.1981 - 8 B 184.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,1179
BVerwG, 27.11.1981 - 8 B 184.81 (https://dejure.org/1981,1179)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1981 - 8 B 184.81 (https://dejure.org/1981,1179)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1981 - 8 B 184.81 (https://dejure.org/1981,1179)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundsteuerbescheid - Aussetzung - Vollziehung - Vorläufiger Rechtsschutz - Änderung - Verpflichtungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1982, 193
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • OVG Thüringen, 17.03.2003 - 4 EO 269/02

    Kommunale Steuern; Einstweiliger Rechtsschutz für die Aussetzung der Vollziehung

    Da die Aussetzungsverfügung der Gemeinde ein Verwaltungsakt ist (BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 [194]), dessen Erlass im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Fall anerkannt, dass die Gemeinde trotz Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Vollziehung ihres Folgebescheids nicht aussetzt (BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 -8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 [194]).

    Schließlich spricht gegen die Gewährung von Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch, dass das Finanzgericht nach § 69 Abs. 3 Satz 1, erster Halbsatz FGO - entsprechend der Finanzbehörde (vgl. § 361 Abs. 2 Satz 1 AO1977)- die Vollziehung aussetzt, während die Systematik von § 80 Abs. 5 VwGO auf das Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid nicht zugeschnitten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 [194]).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 2 M 114/09

    Beitrag zur Industrie- und Handelskammer

    Setzt eine Behörde entgegen § 361 Abs. 3 Satz 1 AO die Vollziehung eines Folgebescheids (ggfs. gegen Sicherheitsleistung gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 AO) nicht aus, obwohl das zuständige Finanzamt die Vollziehung des zugehörigen Grundlagenbescheids ausgesetzt hat, so ist vorläufiger Rechtsschutz nicht nach dem grundsätzlich sonst anwendbaren § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ausnahmsweise nach § 123 Abs. 1 VwGO gegeben (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193; ThürOVG, Beschl. v. 17.03.2003 - 4 EO 269/02 -, NVwZ-RR 2004, 206; VGH BW, Beschl. v. 24.02.1992 - 2 S 42/92 -, Juris).

    Insoweit geht es um ein vorläufiges Rechtsschutzbegehren, das in der Hauptsache nur mit einer Verpflichtungsklage verfolgt werden könnte, nämlich mit dem Antrag auf Verurteilung zum Erlass eines Bescheids, durch welchen der Folgebescheid aufgehoben oder geändert wird (BVerwG, Beschl. v. 27.11.1981, a. a. O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.1998 - 15 A 3421/94

    Einmaligkeit der Beitragserhebung; Einleitungsmöglichkeit ungeklärten Abwassers ;

    BVerwG, Urteil vom 27. November 1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193 (194).
  • BVerwG, 27.11.1981 - 8 B 196.81

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Nichtzulassung der Revision

    Wegen der Begründung im einzelnen wird hierzu auf den Beschluß des Senats in dem Verfahren BVerwG 8 B 184.81 gleichen Rubrums Bezug genommen.

    Dieser Antrag ist unzulässig, weil er nach seinem Wortlaut den "Grundsteuerbescheid 1973" betrifft und damit bereits in dem Verfahren BVerwG 8 B 184.81 rechtshängig ist (§ 90 Abs. 1 VwGO).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Senats in dem Verfahren BVerwG 8 B 184.81 gleichen Rubrums Bezug genommen.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.06.2018 - 2 S 1190/18

    Pflicht der Gemeinde zur Aussetzung der Vollziehung des Folgebescheids ohne

    Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt etwas Gegenteiliges auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1981 - 8 B 184.81 -, juris, denn dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Finanzamt im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids - anders als vorliegend - die Anordnung einer Sicherheitsleistung gerade ausgeschlossen hatte (a.a.O., Rn. 8).
  • VG Köln, 11.01.2008 - 23 L 1788/07

    GmbH-Geschäftsführer haftet nicht für noch nicht festgesetzte Gewerbesteuer

    Die Kammer verkennt bei dieser Auslegung des Antragsbegehrens nicht, dass vorläufiger Rechtsschutz nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur Beschlüsse vom 22. Januar 1996 - 22 B 133/96 und vom 26. November 1996 - 22 B 2682/96 -, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. dessen Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 184/81 -, NVwZ 1982, 193, 194, im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verfolgen ist, wenn das Finanzamt die Vollziehung eines Grundlagenbescheides (etwa eines Gewerbesteuermessbescheides) ausgesetzt hat und die Beteiligten ausschließlich um die Frage streiten, ob die hebeberechtigte Gemeinde die Vollziehung des von ihr in der Folge erlassenen Gewerbesteuerbescheides ohne Sicherheitsleistung aussetzen muss.

    Dieser Anspruch ist damit auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet und in der Hauptsache im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen, vgl. insoweit nur BVerwG, Beschluss vom 27. November 1981, a.a.O..

  • BVerwG, 29.08.1986 - 5 B 49.84

    Wiederaufnahme - Restitutionsgrund

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache könnte insoweit nur in Betracht kommen, wenn das angefochtene Urteil von der einschlägigen Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts (hier also des Bundesgerichtshofs) abweichen würde, weil in der Abweichung nur ein spezieller Fall der grundsätzlichen Bedeutung zu sehen wäre (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2-4.79 - <BVerwGE 59, 87/93 und die dort angeführte Rspr.> und Beschluß vom 27. November 1981 - BVerwG 8 B 184.81 - <NVwZ 1982, 193/194>).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2014 - 14 B 1487/13

    Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides ohne Anforderung einer

    vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 27.11.1981 - 8 B 184.81 -, NVwZ 1982, 193.
  • BVerwG, 26.10.2006 - 7 B 19.06

    Grundlagen der Festsetzung eines Wertausgleichs nach § 7 Abs. 1 Vermögensgesetz

    39 2. In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht auch nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1981 BVerwG 8 B 184.81 (Buchholz 401.4 § 1 GrStG Nr. 4; NVwZ 1982, 193) abgewichen, wie die Klägerin meint.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2019 - 10 B 516/19

    Rechtsmissbräuchliche Berufung auf fehlerhafte Zustellung des

    vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1987 - 8 C 11.85 -, juris, Rn. 28, Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 184.81 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, juris, Rn. 35.
  • OVG Thüringen, 30.04.2015 - 3 KO 513/12

    Erhebung der Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz; Verjährung von

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.1996 - 1 K 102/95

    Anspruch auf Übereignung von Grundstücken in der damaligen DDR ; Formelle

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.1992 - 2 S 42/92

    Keine Auswirkung von Einwendungen gegen Gewerbesteuermeßbescheid auf

  • BVerwG, 20.02.1984 - 8 B 108.83

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit

  • VG Köln, 09.12.2013 - 24 L 1558/13

    Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer nebst Zinsen ohne

  • VG Gelsenkirchen, 04.07.2012 - 5 L 711/12

    Bindungswirkung; Gewerbesteuer

  • VG Köln, 07.01.2014 - 24 L 1436/13

    Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides und des Zinsbescheides

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.1996 - 22 B 2682/96

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung eines

  • VG Arnsberg, 22.04.2020 - 5 L 29/20
  • VG Gelsenkirchen, 17.01.2008 - 5 K 3955/05

    Gewerbesteuer, Gewerbesteuermessbescheid, Grundlagenbescheid, Folgebescheid,

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.1983 - 14 S 2599/83

    Aussetzung von Gewerbesteuerbescheiden gegen Sicherheitsleistung

  • VG Köln, 19.01.2010 - 23 L 1890/09

    Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides i.F.d. Aussetzung der

  • VG Weimar, 23.03.2000 - 6 E 196/00

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Gewerbesteuer; Gewerbesteuerbescheid;

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